Rechtsprechung
VG Augsburg, 07.06.2022 - Au 7 K 19.3014 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
Dschibuti: Sicherung Existenzminimum für jungen, arbeitsfähigen Familienvater als Angehöriger eines Minderheitenclans möglich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2022 - Au 7 K 19.3014
29 aa) Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffe nen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gel ten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung spre chen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Sta dium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23ff m.w.N.).Im Hinblick auf die Bewer tung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedri gender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - a.a.O. - Rn. 22, 36).
32 bb) Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehen der Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 38).
Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38).
- BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der …
Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2022 - Au 7 K 19.3014
aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungs mächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aus weisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 - juris Rn. 12 m.w.N.).Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Re gelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - BVerwGE 166, 113-125, Rn. 21 - 27).
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2022 - Au 7 K 19.3014
In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim - Rn. 89 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbe sondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" 31 (…BayVGH, U.v. 24.1.2022 - 10 B 20.30598 - Rn. 35, juris). - VGH Bayern, 24.01.2022 - 10 B 20.30598
Alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern und familiärem Rückhalt im Herkunftsland …
Auszug aus VG Augsburg, 07.06.2022 - Au 7 K 19.3014
In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (…EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim - Rn. 89 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbe sondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" 31 (BayVGH, U.v. 24.1.2022 - 10 B 20.30598 - Rn. 35, juris).